Aufbewahrungsfristen

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Aufbewahrungsfristen – Gesetzliche Bestimmungen


Auf dieser Seite finden Sie eine tabellarische Auflistung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen in Jahren.

Beratung

Zu allen Fragen rund um Aufbewahrungsfristen, Ihre individuelle Altdatensituation, Möglichkeiten der Akteneinlagerung und für Sie wichtigen gesetzlichen Bestimmungen beraten wir Sie gerne. Rufen Sie uns an!


A Jahre
6
6
10
10
6
10
10
1
10
B Jahre
10
10
10
2
6
10
10
10
5
10
10
10
6
D Jahre
10
10
10
6
10
10
6
E Jahre
10
10
10
F Jahre
10
10
10
G Jahre
10
10
10
6
10
10
10
10
10
10
H Jahre
5
7
6
10
10
10
I Jahre
10
10
10
J Jahre
10
10
10
K Jahre
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
L Jahre
5
10
10
10
10
10
10
M Jahre
6
3
N Jahre
10
O Jahre
6
P Jahre
6
30
10
6
10
10
10
10
Q Jahre
10
10
R Jahre
10
6
10
10
3
S Jahre
10
10
10
6
6
6
10
10
30
30
30
30
T Jahre
10
U Jahre
10
10
6
V Jahre
10
10
10
W Jahre
10
10
Z Jahre
6
0
10

*) § 28 (3) RöV: Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind 30 Jahre lang nach der letzten Behandlung aufzubewahren. Röntgenbilder und die Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen sind zehn Jahre lang nach der letzten Untersuchung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§§ 238, 257, 261 HGB). Aus steuerlichen Gründen haben aber alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Aufbewahrungsvorschriften nach § 147 Abgabenordnung (AO) zu erfüllen. Neben den o.g. Vorschriften finden sich weitere unterschiedliche Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen in diversen Gesetzen und Verordnungen so z.B.: Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und zur Aufbewahrung von Schriftgut stimmen nur zum Teil überein. Aus steuerlichen Gründen sind sämtliche Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen (wie z.B. DVDatenträger und Mikrofilme) aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die handelsrechtlichen Vorschriften haben damit für die betriebliche Praxis nicht die Bedeutung, wie sie den steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zukommt. Im folgenden werden daher die steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen vordergründig dargestellt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist gem.der Abgabenordnung (§147) mit dem Schluss des Kalender-jahres beginnt, in dem der Jahresabschluss aufgestellt worden ist. Daraus ergibt sich, dass die Aufbewahrungsfrist aller zum Jahresabschluss zählenden Unterlagen ebenfalls mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Jahresabschluss erstellt wurde.

Alle Angaben sind ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.